AKADEMIE SEMINARE AKTUELL PRESSE AUFENTHALT KONTAKT
WILLKOMMEN ENTSTEHUNG AUFGABEN SATZUNG KOOPERATIONEN


SATZUNG DER MUSIKAKADEMIE SACHSEN-ANHALT

S a t z u n g
der
Stiftung Kloster Michaelstein –
Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis


§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die „Stiftung Kloster Michaelstein – Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis“ ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Sitz der Stiftung ist das Kloster Michaelstein in Blankenburg im Harz.


§ 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung Kloster Michaelstein – Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis ist eine Bildungs-, Arbeits- und Begegnungsstätte zur künstlerischen, praktischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Musik.

(2) Stiftungszweck ist

a) Historische und moderne Interpretation

b) Bildungsarbeit und Fördertätigkeit

c) Diskurs zur Aufführungspraxis

d) Aufarbeitung und Verbreitung des musikalischen Erbes, insbesondere der Musik der Barockzeit

e) Landeskundliche Forschung

f) Erhaltung und öffentliche Nutzung des denkmalgeschützten Ensembles

g) Stärkung der touristischen Attraktivität der Region

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:

a) Arbeitsaufenthalte

b) Veranstaltungen zur Bildung und Weiterbildung (national und international)

c) künstlerische Veranstaltungen, Symposien und Meisterkurse

d) Regionale und überregionale Kulturangebote

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus den Liegenschaften samt Inventar sowie den musealen Gütern, die der Landkreis Wernigerode in die Stiftung einbringt, sowie dem sonstigen Inventar und dem Museumsgut, das das Land Sachsen-Anhalt auf die Stiftung überträgt (Anlage).

(2) Die Stiftung kann Zustiftungen mit Zustimmung der Stiftungsbehörde annehmen.



§ 4

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

a) Erträgen des Stiftungsvermögens, Gebühren, Eintrittsgeldern, Spenden, Mieten und Pachten sowie sonstigen Geldleistungen, insbesondere einzuwerbenden Drittmitteln,

b) Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Landkreises Harz und der Stadt Blankenburg, über deren Höhe eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist sowie

c) Zuwendungen Dritter, insbesondere des Bundes und anderer Gebietskörperschaften.

(2) Die Zuwendungen des Landes, des Landkreises Harz und der Stadt Blankenburg werden im Rahmen der jeweiligen Haushalte auf der Grundlage des jährlichen von der Stiftung vorzulegenden Haushaltsplanes bewilligt und dienen der Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs der Stiftung.


§ 5

Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.


§ 6

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Das Kultusministerium entsendet eine Person als vorsitzendes Mitglied. Das Ministerium der Finanzen, der Landkreis Harz und die Stadt Blankenburg entsenden je eine Person. Je eine Person des öffentlichen Lebens, aus Wissenschaft und Forschung und aus der Wirtschaft werden vom Kultusministerium nach Anhörung des Beirates und im Einvernehmen mit dem Landkreis Harz und der Stadt Blankenburg für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, des Landkreises und der Stadt können sich vertreten lassen.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(3) Beschlüsse des Stiftungsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder oder der sie vertretenden Personen anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder im Einzelfall ihre Zustimmung dazu geben. Beschlüsse über den Haushalt und die Stellenplanentwürfe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmen des Landes, des Landkreises und der Stadt.

(4) Wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschließt, können der Vorstand und das vorsitzende Mitglied des Beirates an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

a) die wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Ziele der Stiftung,

b) den Haushalts- und Stellenplan,

c) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

d) die Einstellung und Höhergruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab der Entgeltgruppe 13 TVL,

e) die Geschäftsordnung der Stiftung.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse sowie die Beachtung der Empfehlungen des Beirats durch den Vorstand.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 8

Der Vorstand

(1) Das Kultusministerium beruft im Benehmen mit dem Stiftungsrat einen Vorstand, der in der Regel das Amt des Vorstandes der Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt ausübt. Die berufene Person ist Vorstand im Sinne des § 5 und hauptamtlich tätig.

(2) Der Vorstand leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt

die Geschäftsordnung, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt und der Stiftung Kloster Michaelstein regelt.


§ 9

Beirat

(1) Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstandes in künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Belangen bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben wird ein Beirat gebildet.

(2) Auf Vorschlag des Stiftungsrates beruft der Kultusminister oder die Kultusministerin in den Beirat bis zu sieben Persönlichkeiten, die sich durch besondere Leistungen auf künstlerischem, wissenschaftlichem oder musikpädagogischem Gebiet ausgezeichnet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Beirates können sich nicht vertreten lassen.

(3) Der Beirat wählt ein vorsitzendes Mitglied.

(4) Beschlüsse des Beirates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner berufenen Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 10

Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand in künstlerischen, wissenschaftlichen und musikpädagogischen Belangen bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben.

(2) Der Beirat erarbeitet Vorschläge zu den wissenschaftlichen, künstlerischen und musikpädagogischen Zielen für den Stiftungsrat.

(3) Der Beirat ist vor Einstellung des künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Personals ab der Entgeltgruppe 13 TVL zu hören.


§ 11

Stiftungsverwaltung

Die Verwaltung der Stiftung wird von dem Vorstand der Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Der Sitz der gemeinsamen Verwaltung befindet sich in Leitzkau.


§ 12

Bedienstete

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind die für den öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für die Bediensteten des bisherigen Instituts für Aufführungspraxis Kloster Michaelstein bleibt ihr beim ehemaligen Landkreis Wernigerode erworbener Besitzstand gewahrt.


§ 13

Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und mit dem Namen der Stiftung.


§ 14

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, des Landkreises und der Stadt erfolgen und bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Stiftungsbehörde.


§ 15

Haushalts- und Wirtschaftsführung; Rechnungsprüfung

(1) Für das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gilt § 105 LHO.

(2) Gemäß § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.1996 (GVBl. LSA S. 48), prüft der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(3) Die Jahresrechnung wird gemäß nach § 109 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof geprüft.


§ 16

Auflösung der Stiftung und Vermögensrückfall

(1) Der Beschluss über die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung aller Vertreter und Vertreterinnen des Landes, des Landkreises und der Stadt sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an diejenigen zurück, die es in die Stiftung eingebracht haben. Das übrige Vermögen fällt an das Land.


§ 17

Stiftungsaufsicht

Stiftungsbehörde ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt.


§ 18

Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Sie tritt am 01.01.2009 in Kraft.







Anlage zu § 3 – Stiftungsvermögen

Schrankklavier

„Pehr Rosenwall Stockholm“ 25.000,00 DM

Sammlung Liersch 385.495,00 DM

Sonstiges Inventar 465.175,66 DM